Auch wenn man bei geringem Einkommen gar keine Einkommensteuer bezahlt hat, ist in bestimmten Fällen eine Steuergutschrift im Zuge der Veranlagung möglich – dies wird als Negativsteuer bzw. SV-Rückerstattung bezeichnet.
Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs und nach Berücksichtigung der Absetzbeträge negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben.
Zudem sind bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag, 50 % der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber € 400,00 jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Für Pendler beträgt dieser Betrag € 500,00. Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, so wird ab 2020 der maximale Betrag dieser SV-Rückerstattung erhöht. Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde diese Erhöhung nun mit maximal € 400,00 (€ 100,00 mehr als zuvor) rückwirkend per 1.1.2020 festgesetzt.
Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten vom Finanzamt für 2020 eine Gutschrift von 75 % der Sozialversicherungsbeiträge – maximal € 300,00.
Stand: 27. August 2020
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Haben Sie eine Frage zum Thema? Kontaktieren Sie uns! Wir sind Ihr Steuerberater in Ried und kümmern uns gerne um Ihre Anliegen.