Der Bundesminister für Finanzen hat die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert. Die ab der Veranlagung 2020 geltenden Eckpunkte der Pauschalierung sind nun:
Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die ein Gastgewerbe mit zugehöriger Gewerbeberechtigung betreiben, wenn keine Buchführungspflicht besteht und nicht freiwillig Bücher geführt werden und die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr grundsätzlich nicht mehr als € 400.000,00 (bisher € 255.000,00) netto betragen.
Grundpauschale: Dieses beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage (Umsätze), mindestens € 6.000,00 und höchstens € 60.000,00. Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als € 40.000,00, darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von € 6.000,00 kein Verlust entstehen.
Bestimmte weitere Aufwendungen sind neben dem Grundpauschale absetzbar: z. B. Ausgaben für Waren, Löhne und Lohnnebenkosten, Fortbildungen von Mitarbeitern, betriebliche Ausgaben für die Instandhaltung, Gewinnfreibetrag (nur der Grundfreibetrag).
Das Mobilitätspauschale beträgt:
- 6 % der Bemessungsgrundlage (max. € 24.000,00) in Gemeinden mit höchstens 5.000 Einwohnern
- 4 % der Bemessungsgrundlage (max. € 16.000,00) in Gemeinden mit mehr als 5.000, aber höchstens 10.000 Einwohnern
- 2 % der Bemessungsgrundlage (max. € 8.000,00) in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern
Voraussetzung ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales.
Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage (max. € 32.000,00). Voraussetzung ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales sowie das Vorliegen von außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenen Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen.
Weitere Regelungen betreffen unter anderem Bindewirkungen bei Inanspruchnahme und die vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches.
Stand: 28. September 2020
Erscheinungsdatum:
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