Wie bereits berichtet, werden mit der COVID-19-Investitionsprämie unter bestimmten Voraussetzungen aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen befristet bis 28.2.2021 gefördert. Dabei sind bestimmte Förderungsvoraussetzungen z. B. hinsichtlich des antragstellenden Unternehmens zu beachten. Auch sind einige Investitionen von der Förderung gänzlich ausgeschlossen.
Grundsätzlich erfolgt die Förderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von 7 % bzw. 14 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen. 14 % Förderung sind möglich für bestimmte Investitionsteile aus den in der Förderrichtlinie definierten Bereichen:
- Ökologisierung/Klimaschutz: wie z. B. bestimmte Investitionen in Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge (inkl. z. B. neue Elektroräder und neue Fahrräder), Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft, Gebäudesanierung
- Digitalisierung: wie z. B. bestimmte Investitionen in künstliche Intelligenz, Cloud Computing, Big Data, Geschäftsmodell und Prozesse (digitale Anwendungen), IT-Security, E-Commerce (z. B. digitale Transformation)
- Gesundheit: wie z. B. bestimmte Investitionen in den Bereichen Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten und in Produkten von strategischer Bedeutung bei Pandemien
Die umfangreichen Anhänge der Förderrichtlinie regeln hier viele Details, Beispiele und Voraussetzungen. Wichtig ist, diese Voraussetzungen vorab genau zu prüfen. So sind z. B. Elektro-Pkw (ausgenommen die für 7 + 1 Personen zugelassenen E-Busse dieser Klasse) nur dann mit 14 % förderfähig, wenn der Brutto-Listenpreis des Basismodells € 60.000,00 nicht übersteigt.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 08.09.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle und detailliertere Informationen, Förderrichtlinie und FAQs finden Sie auf der Homepage der Austria Wirtschaftsservice GmbH (www.aws.at), die auch die Fördermaßnahme abwickelt.
Stand: 28. September 2020
Erscheinungsdatum:
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