Wie berichtet, wurde der Umsatzsteuersatz für bestimmte Umsätze in den Bereichen Gastronomie, Beherbergung, Publikationen und Kultur für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 % gesenkt. Eine Verlängerung bis Ende 2021 wurde angekündigt, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Im Bereich der Gastronomie gilt dies für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs.1 der Gewerbeordnung. Unter Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, bei der die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden und die über eine bloße Handelstätigkeit (z. B. Verkauf von handelsüblich verpackter Ware) hinausgeht.
Das Bundesministerium für Finanzen hat diesbezüglich auf seiner Website zu einigen Abgrenzungsfragen wie folgt Stellung genommen:
Bietet z. B. ein Restaurant auch die Möglichkeit der Abholung und der Zustellung von Speisen an, die normalerweise vor Ort konsumiert werden, so fällt dies auch unter den ermäßigten Steuersatz von 5 %, da die Tätigkeiten des Restaurants darauf abgestellt sind, dass die Speisen an Ort und Stelle genossen werden (erfordert eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 GewO 1994). Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs. 1 GewO 1994 umfassen für Zwecke der Ermäßigung auch die Zustellung oder Bereitstellung zur Abholung (inkl. Gassenverkauf) von warmen Speisen (inkl. Salaten) und offenen Getränken. Gleiches gilt auch für den Gassenverkauf von Speiseeis in Stanitzel oder Becher.
Der ermäßigte Satz gilt laut Ansicht des BMF weiters auch
- für Catering;
- wenn die Tätigkeit nicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles vorgenommen wird (z. B. Betriebskantine);
- für Restaurants in einem Supermarkt oder für Tankstellenrestaurants. Nicht umfasst sind die im Supermarkt oder Tankstellenshop verkauften Lebensmittel, Speisen und Getränke;
- für warme Speisen und offene Getränke aus einem Automaten (z. B. Kaffeeautomat), nicht beim Verkauf kalter Imbisse, Zwischenmahlzeiten oder handelsüblich verpackter Waren.
Auch umfasst sind Tätigkeiten, die der Art nach der gewerblichen Gastronomie nach dieser Bestimmung entsprechen. Somit sind auch Tätigkeiten umfasst, die dem Grunde nach eine Tätigkeit nach § 111 GewO darstellen, aber von der GewO ausgenommen sind (z. B. regelbesteuerte Buschenschank) oder die Verabreichung von Speisen oder der Ausschank von Getränken für den Genuss an Ort und Stelle von einer anderen Gewerbeberechtigung (z. B. Bäcker, Fleischer oder Konditoren) umfasst sind. Tätigkeiten, die hingegen nicht auf den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle ausgerichtet sind (z. B. Verkauf von Semmeln, Kipferl, Krapfen, Fleisch, Wurstsemmeln oder Torten zum Mitnehmen, Lebensmitteln und handelsüblich verpackter Ware) fallen nicht unter die Begünstigung. Dadurch ergeben sich diverse Abgrenzungsfragen, die zum Teil durch Beispiele in den FAQs auf der Webseite des BMF erläutert werden. Auch Tätigkeiten, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z. B. Schutzhütten), sind vom Anwendungsbereich erfasst.
Für pauschalierte Landwirte entfällt die Zusatzsteuer beim Ausschank von Getränken im Rahmen der landwirtschaftlichen Gastronomie (Buschenschank, Almausschank).
Diese Informationen sind am Stand 14.9.2020. Weitere Beispiele und aktuelle Informationen dazu finden Sie auf der BMF-Website (https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen).
Stand: 27. Oktober 2020
Erscheinungsdatum:
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