Anfang Oktober wurden die Regelungen für Selbstanzeigen verschärft. Neben der noch nicht gezahlten Steuer (und den angefallenen Verzugszinsen) muss ein Strafzuschlag gezahlt werden – nur dann tritt durch die Selbstanzeige eine strafbefreiende Wirkung ein. Allerdings gilt diese Neuregelung nur wenn die Abgabenverkürzung erst anlässlich einer Betriebsprüfung angezeigt wird, und ein vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Finanzvergehen vorliegt.
Der Zuschlag ist gestaffelt von 5 % bis 30 %.
Abgabenschuld | Strafzuschlag |
---|---|
bis € 33.000,00 | 5 % |
von € 33.001,00 bis € 100.000,00 | 15 % |
von € 100.001,00 bis € 250.000,00 | 20 % |
über € 250.000,00 | 30 % |
Selbstanzeige nicht zum ersten Mal
Wenn zum ersten Mal eine Selbstanzeige erfolgt, entgeht der Anzeiger damit einem Finanzstrafverfahren – wie bisher. Wurde schon öfter eine Selbstanzeige hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs (ausgenommen Vorauszahlungen) eingereicht, ist nach der Neuregelung eine Selbstanzeige generell ausgeschlossen.
Bisher konnte hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs mehrmals eine Selbstanzeige eingebracht werden. Damit sie strafbefreiend wirkte, musste eine Abgabenerhöhung von 25 % entrichtet werden.
Beratung
Für Selbstanzeigen benötigt man umfangreiches fachliches Wissen. Eine Nichterfüllung alle formalen Voraussetzungen kann auch das Gegenteil bewirken. Es wird ein Vergehen der Behörde offengelegt, für das aber keine strafbefreiende Wirkung entsteht. Vereinbaren Sie bitte ein Beratungsgespräch.
Stand: 26. September 2014
Erscheinungsdatum:
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