Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes haben grundsätzlich jedem Barzahlenden einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen zu erteilen.
Dies wird in der Regel der Registrierkassenbeleg sein, wobei die Belegerteilungspflicht unabhängig von der Registrierkassenpflicht gilt. Auch wenn mit Bankomat- oder Kreditkarte oder mit vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons oder Geschenkmünzen bezahlt wird, gilt dies als Barzahlung. Die Belege haben bestimmte Mindestangaben zu enthalten.
Die Tischabrechnung ist laut Erlass des Finanzministeriums als Erleichterung für den Fall gedacht, dass nach Bonierung des Gesamttisches die Kunden einzeln zeitnah bezahlen wollen. Damit soll ein nachträgliches Storno des Geschäftsvorfalles und eine neuerliche Bonierung für den jeweiligen Einzelkunden, nach Ermittlung der auf die einzelnen Kunden jeweils entfallenden Produkte, vermieden werden. Wenn beim Inkasso und bei der Belegerteilung mit elektronischer Registrierkasse mehrere Produkte zu einem bestimmten Zeitpunkt an Kunden in einer Gesamtsumme abgerechnet und boniert werden und das Inkasso der Gesamtsumme zu Teilbeträgen bei mehreren Personen (Tischabrechnung) zeitnah erfolgt, muss nicht für jeden Kunden ein gesonderter Beleg ausgestellt werden. Die Tischabrechnung kann als einzelne, in der Registrierkasse zu erfassende Bareinnahme gewertet werden. Unabhängig von den erforderlichen Beleginhalten sollen der Verrechnungskreis (Tisch) und die auf die einzelnen Produkte entfallenden Teilbeträge ersichtlich oder ermittelbar sein. Es ist ausreichend, wenn der Beleg einem Kunden übergeben wird.
Stand: 07. Juni 2021
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