Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Dirndl bzw. ein Trachtenanzug abgesetzt werden, und zwar entweder als
- Betriebsausgaben oder
- Werbungskosten (wenn der Arbeitnehmer die Bekleidung selbst bezahlt).
Arbeitskleidung aus steuerlicher Sicht
Nur typische Berufskleidung oder bloße Arbeitsschutzkleidung kann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Sie muss überwiegend beruflich verwendet werden (nicht ausschließlich). Unter Arbeitskleidung in diesem Sinn fallen, z. B. Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme.
Nicht dazu zählt Kleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen wird, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen wird, oder wenn die Verwendung der Kleidungsstücke im Interesse des Arbeitgebers liegt oder diese Bekleidung angeordnet wird.
Wie wird das Dirndl zur Arbeitskleidung?
Aus den oben genannten Gründen ist ein Dirndl grundsätzlich nicht als typische Berufskleidung anzusehen, außer es kommt ihm ein allgemein erkennbarer Uniformcharakter zu, sodass eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen werden kann.
Diesen Uniformcharakter hat ein Dirndl oder der Trachtenanzug dann, wenn eine Einheitskleidung im Betrieb getragen wird und der Mitarbeiter durch eine Aufschrift (und/oder die Art der Kleidung) somit eindeutig zum Hotel bzw. Gasthaus zugeordnet werden kann.
Reinigung
Die Reinigungskosten von Arbeitskleidung sind nur dann Werbungskosten, wenn die Kosten eindeutig höher sind als bei der Reinigung von Alltagskleidung.
Stand: 27. März 2015
Erscheinungsdatum:
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