Laut dem Kollektivvertrag für Arbeiter und Angestellte im Gastgewerbe und in der Hotellerie haben Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags, wenn sie
- in einem Beherbergungsbetrieb in der Nacht beschäftigt sind (zwischen 22:00 und 06:00 Uhr) oder
- in einem Gastronomiebetrieb beschäftigt sind, der als Nachtbetrieb gilt.
Steht ein Nachtarbeitszuschlag zu, bleiben € 360,00 monatlich steuerfrei. Dieser Freibetrag erhöht sich um 50 %, wenn die Normalarbeitszeit überwiegend zwischen 19:00 und 06:00 Uhr liegt.
Entscheidung OLG Wien
Sicher als Nachtbetrieb gelten z.B. Diskotheken. Schwierig ist die Unterscheidung bei Unternehmen, die 24 Stunden geöffnet haben.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Wien ist ausschlaggebend, welcher Zeitraum für den Betrieb prägend ist. Es sieht die Öffnungszeiten als maßgebend an. Laut dem OLG sind wirtschaftliche Faktoren nicht praktikabel, weil sie Schwankungen unterliegen.
Ein Betrieb, der 24 Stunden geöffnet hat, ist laut dieser Entscheidung daher kein Nachtbetrieb.
Stand: 18. März 2013
Erscheinungsdatum:
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